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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.09.2024
Art. 6 am 21.09.2024
Art. 8 am 21.09.2024
Alle Fassungen
Art. 7 heute
Art. 7 gültig ab 21.08.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2020
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
21.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU – EWR
Text
ARTIKEL 7
Tätigkeit der Stiftung
(1)
Absatz eins
Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die EU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:
a)
Litera a
Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen, Workshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen,
b)
Litera b
Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-EU-Treffen hoher Beamter,
c)
Litera c
Einleitung biregionaler bewusstseinsfördernder Programme und Initiativen, einschließlich des Austauschs in ermittelten vorrangigen Bereichen,
d)
Litera d
Förderung von Studien über von beiden Regionen ausgemachte Themen,
e)
Litera e
Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der biregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut sind,
f)
Litera f
Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer elektronischen Veröffentlichung.
(2)
Absatz 2
Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internationalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg bringen.
Im RIS seit
20.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226055
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2020/111/A7/NOR40226055
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