Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
21.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU – EWR
Text
ARTIKEL 6
Kriterien für die Tätigkeit
(1)Absatz einsDamit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:
Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt;
sie bezieht – soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung – die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken;
sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen;
sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.
(2)Absatz 2Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.
Schlagworte
Staatschef
Im RIS seit
20.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226054