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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 5

Ziele der Stiftung

  1. Absatz einsDie EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:
    1. Litera a
      Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozesses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,
    2. Litera b
      Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und
    3. Litera c
      Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft.
  2. Absatz 2Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:
    1. Litera a
      Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,
    2. Litera b
      Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien,
    3. Litera c
      Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226053

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