Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 26

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 26

Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz einsDie Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226074

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