Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
21.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU – EWR
Text
ARTIKEL 26
Geltungsdauer und Kündigung
(1)Absatz einsDie Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2)Absatz 2Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Im RIS seit
20.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226074