Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 25

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 25

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die anderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-Mitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft.
  2. Absatz 2Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226073

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