Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 24

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 24

Ratifikation und Beitritt

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab dem 25. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226072

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