(2)Absatz 2Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Stiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.