Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 17

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 17

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. Absatz einsDer Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
  2. Absatz 2Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.
  3. Absatz 3Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226065

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