Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 15

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 15

Geschäftsführender Direktor der Stiftung

  1. Absatz einsDie Stiftung wird von einem Geschäftsführenden Direktor verwaltet; er wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird unter den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Zuständigkeiten des Stiftungsrats holt der Geschäftsführende Direktor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder ein noch nimmt er sie entgegen.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors wird vergütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Geschäftsführender Direktor aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
  4. Absatz 4Der Geschäftsführende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:
    1. Litera a
      Vorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplans der Stiftung; hierzu konsultiert er den Präsidenten,
    2. Litera b
      Ernennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht werden,
    3. Litera c
      Ausführung des Haushaltsplans,
    4. Litera d
      Vorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und der Budgetabschlüsse an den Stiftungsrat zur Genehmigung, unter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ordnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von der Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten, einschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden, sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung beteiligen,
    5. Litera e
      Vorlage des in Artikel 18 genannten Berichts,
    6. Litera f
      Vorbereitung der Sitzungen und Unterstützung des Stiftungsrats,
    7. Litera g
      bei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere der von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung möglicherweise genannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und konkretem Bedarf, wobei der Stiftungsrat über die Ergebnisse dieser Kontakte zur weiteren Prüfung unterrichtet wird,
    8. Litera h
      Durchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit dem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichterungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt,
    9. Litera i
      Aushandlung von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die völkerrechtliche Wirkungen entfalten, mit internationalen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungsbetrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Stiftungsrat über den Beginn und den geplanten Abschluss dieser Verhandlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Stiftungsrats zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Verhandlungen,
    10. Litera j
      Bericht an den Stiftungsrat über jeden Rechtsstreit, an dem die Stiftung beteiligt ist.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226063

Navigation im Suchergebnis