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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 11

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 11

Befugnisse des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:

  1. Litera a
    Ernennung des Präsidenten und des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung,
  2. Litera b
    Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung, Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsordnung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht, insbesondere für die Außenfinanzierung,
  3. Litera c
    Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie etwaiger sonstiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten über Vorrechte und Immunitäten möglicherweise schließt,
  4. Litera d
    Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,
  5. Litera e
    Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,
  6. Litera f
    Annahme eines Mehrjahresarbeitsprogramms mit einem mehrjährigen Haushaltsvoranschlag (im Prinzip für vier Jahre) auf der Grundlage des vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs,
  7. Litera g
    Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der Projekte und Tätigkeiten für das kommende Jahr, auf der Grundlage eines vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs und des Mehrjahresprogramms,
  8. Litera h
    Annahme des jährlichen Haushaltsplans für das folgende Jahr,
  9. Litera i
    Genehmigung der Kriterien für das Monitoring und die Rechnungsprüfung sowie für die Berichterstattung über die Projekte der Stiftung,
  10. Litera j
    Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der Stiftung für das Vorjahr,
  11. Litera k
    Beratung und Handlungsempfehlungen für den Präsidenten und den Geschäftsführenden Direktor,
  12. Litera l
    Vorschlagen von Änderungen dieses Übereinkommens an die Vertragsparteien,
  13. Litera m
    Bewertung der Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung und Einleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte des Geschäftsführenden Direktors,
  14. Litera n
    Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Änderungen,
  15. Litera o
    Abberufung des Präsidenten und/oder des Geschäftsführenden Direktors,
  16. Litera p
    Genehmigung der Gründung von strategischen Partnerschaften,
  17. Litera q
    Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i ausgehandelt wurden.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226059

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