Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 1

Gegenstand

  1. Absatz einsDurch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.
  2. Absatz 2In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226049

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