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Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.10.2019

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Unterzeichnungsdatum

24.11.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Titel

(Übersetzung)
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
StF: BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien III 157/2018 *Belgien III 164/2019 *Dänemark III 164/2019 *Finnland III 93/2019 *Frankreich III 157/2018 *Georgien III 93/2019 *Indien III 164/2019 *Irland III 21/2019 *Island III 164/2019 *Israel III 157/2018 *Japan III 157/2018 *Kanada III 164/2019 *Litauen III 157/2018 *Luxemburg III 93/2019 *Malta III 21/2019 *Monaco III 21/2019 *Neuseeland III 157/2018 *Niederlande III 93/2019 *Norwegen III 164/2019 *Polen III 93/2018 *Russische F III 164/2019 *Schweden III 157/2018 *Schweiz III 164/2019 *Serbien III 157/2018 *Singapur III 21/2019 *Slowakei III 157/2018 *Slowenien III 93/2018 *Ukraine III 164/2019 *Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 *Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2019,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.

Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:

Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (Curaçao, für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Norwegen, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;

eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;

Sub-Litera, i, n Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;

erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);

Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;

Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;

angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;

Sub-Litera, i, n Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

MLI, Steuerumgehung, Drittgebiet, Schwellenland, Nichtbesteuerung

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40218528

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