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Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Art. 32

Kurztitel

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 32

Auslegung und Durchführung

  1. Absatz einsÜber Fragen zur Auslegung oder Durchführung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in der durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung wird nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) in Bezug auf die Regelung von Fragen der Auslegung oder der Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung entschieden.
  2. Absatz 2Jegliche Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens können von einer nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 einberufenen Konferenz der Vertragsparteien behandelt werden.

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40203646

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