Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 31
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 31
Konferenz der Vertragsparteien
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien dieses Übereinkommens können zur Fassung von Beschlüssen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen.
(2)Absatz 2Die Konferenz der Vertragsparteien wird durch den Verwahrer unterstützt.
(3)Absatz 3Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch Übermittlung eines Ersuchens an den Verwahrer um eine Konferenz der Vertragsparteien ersuchen. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jedem Ersuchen. Anschließend beruft der Verwahrer eine Konferenz der Vertragsparteien ein, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Mitteilung des Ersuchens durch den Verwahrer von einem Drittel der Vertragsparteien befürwortet wird.
Im RIS seit
18.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20010221
Dokumentnummer
NOR40203645