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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) § 0

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.06.2018

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
StF: BGBl. III Nr. 224/2018

Sprachen

Deutsch, Englisch, Mazedonisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 14. August bzw. 28. November 2018 (eingelangt am 30. November 2018) abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mazedonien (im Weiteren: „die Parteien“ genannt),

In der Absicht, die Sicherheit aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die als solche gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien eingestuft und gekennzeichnet und der anderen Partei übermittelt wurden,

Von dem Wunsch geleitet, ein Regelwerk über den gegenseitigen Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten, übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informationen zu schaffen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211458

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