Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend „Parteien“ genannt,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und der Berücksichtigung der Interessen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu fördern;
im Bestreben, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
unter Betonung der langjährigen und tiefgehenden Beziehungen sowie der guten Nachbarschaft der Parteien;
in Anbetracht der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates;
im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen;
unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1, nachstehend „PfP-Truppenstatut“ genannt, und des Zusatzprotokolls2 vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen;
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/1998.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,.