Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.02.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen
1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:
in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.
Im RIS seit
18.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211399