Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 15

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 15: Beilegung von Streitigkeiten

Allfällige Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211410

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