(4)Absatz 4Für Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 lit. f und des Absatzes 3 lit. b erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die in diesem Absatz oder in dieser lit. beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn sie die Voraussetzungen dieser Bestimmungen während des Zeitraums von zwölf Monaten, einschließlich des Tages der Zahlung (bei Dividenden der Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird), erfüllt hat.Für Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 Litera f und des Absatzes 3 Litera b, erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die in diesem Absatz oder in dieser Litera b, e, s, c, h, r, i, e, b, e, n, e, n, Voraussetzungen nur dann, wenn sie die Voraussetzungen dieser Bestimmungen während des Zeitraums von zwölf Monaten, einschließlich des Tages der Zahlung (bei Dividenden der Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird), erfüllt hat.
Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 in Bezug auf die in den jeweiligen Absätzen beschriebenen Einkünfte, wenn
sie in diesem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Vornahme oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Wertpapierhändlers) und
die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit ihr verbunden sind.
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9 Absatz 1 lit. a oder b beschriebenen Beziehung zu ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach lit. a nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erheblich ist, wird anhand der Gesamtumstände festgestellt.Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9 Absatz 1 Litera a, oder b beschriebenen Beziehung zu ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach Litera a, nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erheblich ist, wird anhand der Gesamtumstände festgestellt.
Bei der Feststellung, ob eine Person nach lit. a in einem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt, gelten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der beiden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft) hält oder eine weitere Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmreche der Gesellschaft) hält. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.Bei der Feststellung, ob eine Person nach Litera a, in einem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt, gelten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der beiden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft) hält oder eine weitere Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmreche der Gesellschaft) hält. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.