Die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehendnachstehend «die Vertragsstaaten» genannt,
inSub-Litera, i, n der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
imSub-Litera, i, m Bestreben, durch ihre Zusammenarbeit einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, der Korruption sowie des Terrorismus zu leisten,
inSub-Litera, i, n Weiterentwicklung des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden1 vom 27. April 1999,
imSub-Litera, i, m Lichte der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung,
inSub-Litera, i, n der Absicht, die bestehende, enge polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Sicherheit des Straßenverkehrs zu leisten,
imSub-Litera, i, m Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs,
unterunter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 vom 4. November 1950 und dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten3 vom 28. Jänner 1981 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll4 vom 8. November 2001 hiezu und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Vertragsstaaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Vertragsstaat voraussetzt,
sindsind wie folgt übereingekommen:
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.