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Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) Art. 15

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (SchweizNächster Suchbegriff, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 78/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 15

Grenzüberschreitende Nacheile

  1. Absatz einsDie Beamten der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates dürfen eine Person ohne vorherige Zustimmung eines anderen Vertragsstaates grenzüberschreitend verfolgen, welche
    1. Litera a
      bei einer auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird, oder
    2. Litera b
      aus einer Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat verhängt wurde, geflohen ist,
      wenn wegen besonderer Dringlichkeit die Behörden des anderen Vertragsstaates nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
  2. Absatz 2Gleiches gilt, wenn sich eine Person innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometern von der Vorheriger SuchbegriffStaatsgrenze einer polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern dabei die Aufforderung zum Anhalten missachtet wurde und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.
  3. Absatz 3Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald diese es verlangen. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Maßgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder sie fest zu nehmen.
  4. Absatz 4Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig eingreifen, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die unverzüglich zu unterrichtenden, örtlich zuständigen Beamten die Identitätsfeststellung, die Festnahme oder weitere Maßnahmen vornehmen.
  5. Absatz 5Die Nacheile wird ohne räumliche und zeitliche Begrenzung ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
  6. Absatz 6Allgemeine Voraussetzungen sind:
    1. Litera a
      Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen.
    2. Litera b
      Die nach Absatz 4 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Beamten vorläufig sichergestellt werden.
    3. Litera c
      Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts an Ort und Stelle bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
    4. Litera d
      Artikel 14 Absatz 8 Litera a,, b, e und f gilt entsprechend.
  7. Absatz 7Die festgenommene Person kann nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, zur Vernehmung festgehalten werden. Nationale Regelungen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.
  8. Absatz 8Meldungen nach Absatz 3 sind zu richten an:
    • Strichaufzählung
      in der Republik Österreich: die Landespolizeidirektionen für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg,
    • Strichaufzählung
      in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Kantonspolizei Sankt Gallen oder die Kantonspolizei Graubünden,
    • Strichaufzählung
      im Fürstentum Liechtenstein: die Landespolizei.
    In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder, wenn die Nacheile über das Grenzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 3 hinausgegangen ist, unterrichten diese die nationalen Zentralstellen.
  9. Absatz 9Für die Sicherheitsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein ist die Nacheile auf dem Gebiet der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums Liechtenstein auch bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zulässig. Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein ist aus wichtigen Gründen befugt, für Dienstfahrten die Nationalstraße A13 auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entlang der gemeinsamen Staatsgrenzen zu benutzen. Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193632

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