aus einer Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat verhängt wurde, geflohen ist,
wenn wegen besonderer Dringlichkeit die Behörden des anderen Vertragsstaates nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.