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Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 7

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 7

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz eins
    Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen
    1. Litera a
      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
    2. Litera b
      auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
    3. Litera c
      auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
    4. Litera d
      in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen  2 und 3.
  2. Absatz 2
    Die Entschädigung
    1. Litera a
      wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
    2. Litera b
      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
    3. Litera c
      ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichneten Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
    4. Litera d
      beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, wie LIBOR oder EURIBOR, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
  3. Absatz 3
    Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4
    Mit Ausnahme von seltenen Umständen, wie etwa im Falle einer Maßnahme oder einer Folge von Maßnahmen, die im Lichte ihres Zwecks derart schwerwiegend sind, dass sie vernünftigerweise nicht mehr als in Gutem Glauben angenommen und angewandt angesehen werden können, stellen nicht-diskriminatorische Maßnahmen einer Vertragspartei, die darauf ausgerichtet und angewendet sind, legitime öffentliche Wohlfahrtsziele, wie Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt zu schützen, keine indirekten Enteignungen dar.

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196158

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