Bundesrecht konsolidiert

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Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 5

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Investitionen und Arbeit

  1. Absatz eins
    die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
  2. Absatz 2
    Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
    1. Litera a
      das Recht des Zusammenschlusses;
    2. Litera b
      das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
    3. Litera c
      das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
    4. Litera d
      Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
    5. Litera e
      annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit;
    6. Litera f
      die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196156

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