Bundesrecht konsolidiert

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Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 30

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 30

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf automatisch für weitere Zehn-Jahres-Perioden verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3
    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Bischkek, am 22. April 2016, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für den Fall von unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196181

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