Bundesrecht konsolidiert

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Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 27

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Artikel 14, (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196178

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