Bundesrecht konsolidiert

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Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 24

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 24

Schiedsurteile

  1. Absatz eins
    Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Absatz a
      eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt,
    2. Absatz b
      eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge,
    3. Absatz c
      eine Entschädigung in Geld für jeglichen Verlust oder Schaden, den der Investor der Antrag stellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, oder
    4. Absatz d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2
    Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Schlagworte

Rechtsfeststellung

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196175

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