Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
Typ
Vertrag - Kirgisistan
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 19
Schiedsurteile und Vollstreckung
Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
Im RIS seit
09.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017
Gesetzesnummer
20009952
Dokumentnummer
NOR40196170