Bundesrecht konsolidiert

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Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) Art. 15

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2017

Typ

Vertrag - Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 15

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein Gericht erster Instanz einer Vertragspartei über die Streitigkeit in der Sache entschieden hat.
  2. Absatz 2
    Die in Absatz (1) erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196166

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