Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
Typ
Vertrag - Kirgisistan
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 10
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Im RIS seit
09.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017
Gesetzesnummer
20009952
Dokumentnummer
NOR40196161