Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.11.2013

Index

29/08 Strafrecht

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 97/2015 (NR: GP XXV RV 483 AB 525 S. 64. BR: 9339 S. 840.)

Sprachen

Deutsch, Ukrainisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine,

(nachstehend die Vertragsparteien),

zum Zweck der Entwicklung und Festigung der Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine,

besorgt über die Gefahr der Ausbreitung der internationalen Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und der Ukraine gefährdet,

im Bestreben, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu verstärken,

auf der Grundlage der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie von Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 samt dem Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5 vom 15. November 2000 sowie dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels6 vom 15. November 2000, und

nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien,

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.

6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens wurden am 11. August 2014 bzw. 27. Mai 2015 (Erhalt wurde mit 28. Mai 2015 bestätigt) abgegeben; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 13, Absatz eins, mit 27. Juni 2015 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Schlagworte

Landweg, Seeweg, Frauenhandel

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172645

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