ARTIKEL 7
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:
Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
Übersetzungen und die Anzahl der Kopien werden auf die für amtliche Zwecke notwendigen beschränkt;
Übersetzungen tragen einen entsprechenden Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.
2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.
3. Als GEHEIM /
/ SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.