Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 128/2015

Typ

Vertrag – Vietnam

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

03.06.2020

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 5

Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Planung und Investitionen der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während der Geltungsdauer, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174794

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