Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Art. 7

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 193/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Spontaner Informationsaustausch

(1) In den folgenden Fällen übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihr bekannt geworden sind:

  1. Litera a
    wenn die eine Vertragspartei Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in der anderen Vertragspartei hat;
  2. Litera b
    wenn ein Steuerpflichtiger in der einen Vertragspartei eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erhält, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in der anderen Vertragspartei zur Folge haben würde;
  3. Litera c
    bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen einer Vertragspartei und einem Steuerpflichtigen einer anderen Vertragspartei, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einer der beiden oder in beiden Vertragsparteien zur Steuerersparnis führen kann;
  4. Litera d
    wenn eine Vertragspartei Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;
  5. Litera e
    wenn im Zusammenhang mit Informationen, die der einen Vertragspartei von der anderen Vertragspartei übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in der anderen Vertragspartei erheblich sein kann.

(2) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen und führt die Verfahren durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen für die Weiterleitung an eine andere Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

20008955

Dokumentnummer

NOR40165036

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