Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und -lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;
unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;
in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);
unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);
eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiteneingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des römisch IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu; römisch eins und römisch II (1977) hierzu;
unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;
mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;
in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;
in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;
in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;
in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;
in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,.
6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,.
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.
8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,.
9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,.
10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2003,.
11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,.
12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,.
13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,.
14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,.
15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.