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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 164/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.11.2017

Außerkrafttretensdatum

16.04.2018

Unterzeichnungsdatum

11.05.2011

Index

19/05 Menschenrechte

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
StF: BGBl. III Nr. 164/2014 (NR: GP XXIV RV 2449 AB 2469 S. 216. BR: AB 9114 S. 823.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2017, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2017, (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 88/2017 *Albanien III 164/2014 *Andorra III 164/2014 *Belgien III 61/2016, III 88/2017 *Bosnien-Herzegowina III 164/2014 *Dänemark III 164/2014 *Deutschland III 177/2017 *Estland III 200/2017 *Finnland III 54/2015 *Frankreich III 164/2014; III 24/2016 *Georgien III 88/2017 *Italien III 164/2014 *Malta III 164/2014 *Monaco III 54/2015 *Montenegro III 164/2014 *Niederlande III 24/2016 *Norwegen III 177/2017 *Polen III 24/2016 *Portugal III 164/2014 *Rumänien III 88/2017 *San Marino III 24/2016 *Schweden III 164/2014 *Serbien III 164/2014 *Slowenien III 54/2015 *Spanien III 164/2014 *Türkei III 164/2014 *Zypern III 200/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 75, Absatz 3, mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:

Frankreich

4. Juli 2014

Malta

29. Juli 2014

Schweden

1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Malta, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10, Absatz eins, das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und -lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des römisch IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 römisch eins und römisch II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,.

5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,.

6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,.

7 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.

8 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,.

9 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,.

10 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2003,.

11 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,.

12 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,.

13 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,.

14 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,.

15 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.

Schlagworte

e-rk3,
Konfliktlösung, Ratifikationsurkunde

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40198980

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