Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz § 0

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 163/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.05.2012

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZEUGENSCHUTZ
StF: BGBl. III Nr. 163/2014 (NR: GP XXV RV 32 AB 94 S. 21. BR: AB 9172 S. 829.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2014, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2015, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2017, (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Bulgarien III 163/2014 *Estland III 163/2014 *Kroatien III 163/2014 *Lettland III 46/2017 *Litauen III 69/2015 *Polen III 163/2014 *Rumänien III 191/2014 *Slowakei III 163/2014 *Slowenien III 163/2014 *Tschechische R III 163/2014 *Ungarn III 163/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2014 bei der Regierung der Republik Slowenien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, für Österreich mit 1. August 2014 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:

Bulgarien, Estland, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben,

  • Strichaufzählung
    UNTER HINWEIS auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarns, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien im Rahmen des Forums Salzburg;
  • Strichaufzählung
    IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit beim Zeugenschutz zu entwickeln und zu vertiefen;
  • Strichaufzählung
    GESTÜTZT auf die von Europol auf dem Gebiet des Zeugenschutzes entwickelten Best-Practice Modelle;
  • Strichaufzählung
    UNTER BEACHTUNG der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    GESTÜTZT auf die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien und das Europäische Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten;
  • Strichaufzählung
    GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 aus dem Jahre 2000, UNTOC;
  • Strichaufzählung
    UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption2 aus dem Jahre 2003, UNCAC;
  • Strichaufzählung
    GESTÜTZT auf die maßgeblichen Instrumente des Europarats;
  • Strichaufzählung
    EINGEDENK des freien Personenverkehrs in der Europäischen Union und den damit zusammenhängenden Herausforderungen auf dem Gebiet des Zeugenschutzes Folgendes vereinbart:

______________________________

1Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

2Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20008930

Dokumentnummer

NOR40164661

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