Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9, Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung

1. Soweit Steueranspruche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine finanzstrafrechtliche Verfolgung von sich aus diesen Abgabenansprüchen ergebenden Abgabenverkürzungen sowie Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen, statt.

2. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfallt.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158249

Navigation im Suchergebnis