Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 52

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 9/2017

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 52, Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

3. Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) von Vermögensstrukturen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40190940

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