Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 25

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 25, Definition der Dividendenertrage

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Dividendenertrage“:

  1. Litera a
    auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen (Substanzgenussscheine), Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;
  2. Litera b
    direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenertrage, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. Absatz i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v
      liechtensteinischen Anlagefonds;
  3. Litera c
    diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. Absatz i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v
      liechtensteinischen Anlagefonds.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158265

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