(i) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhangen, einschließlich Zinsen, die von liechtensteinischen Zahlstellen zugunsten der betroffenen Person auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht (Zinsen aus Genussrechten). Dies schließt insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne ein, nicht aber Zinsen von Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschlage für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsertrage,
vereinnahmte Optionsprämien (Stillhalterprämien);