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Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) § 0

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 278/2013

Typ

Vertrag - Kosovo

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.09.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 278/2013 (NR: GP XXIV RV 2152 AB 2240 S. 193. BR: AB 8928 S. 819.)

Sprachen

Albanisch, Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 12. Oktober 2012 bzw. 13. September 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kosovo, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung der Notwendigkeit der Verbesserung der geschäftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Länder;

in der Überzeugung, dass effektivere Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen durch den Austausch von Informationen erreicht werden kann und dass dieser Informationsaustausch auf klaren Rechtsvorschriften beruhen soll;

in der Erwägung, dass Verletzungen von Zollvorschriften hinderlich sind für die wirtschaftlichen, geschäftlichen, steuerlichen, sozialen, kulturellen, industriellen und landwirtschaftlichen Interessen sowie die öffentliche Gesundheit, Schutz und Sicherheit ihrer Länder als auch für den rechtmäßigen Handel;

in der Erwägung der Wichtigkeit der Sicherung der genauen Erhebung der Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben auf Import oder Export von Gütern, so wie der richtigen Umsetzung von Vorschriften über Verbote, Beschränkungen und Kontrolle, inklusive der Vollziehung von Rechtsvorschriften und Bestimmungen über gefälschte Waren, registrierte Handelsmarken sowie Rechte geistigen Eigentums;

in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen und das Bestreben die richtige Einnahme von Import- und Exportzöllen, Steuern, Gebühren oder anderer Abgaben sicher zu stellen durch die effektivere Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen erreicht werden kann;

in der Erwägung dass der illegale Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Gesellschaft darstellen;

unter Berücksichtigung der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention1 von 1961, geändert durch das Protokoll1 von 1972 sowie des Übereinkommens über Psychotrope Substanzen2 von 1971, errichtet unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen so wie des UN-Übereinkommens gegen den Illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen3 von 1988;

wie folgt übereingekommen:

______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

Schlagworte

Importzoll

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157262

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