Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat der Republik Albanien (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt) haben
zum Zwecke der Zusammenarbeit in Wahrnehmung gemeinsamer Migrationsinteressen
mit dem Wunsch der Verstärkung der Kooperation im Kampf gegen die illegale Migration und zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1, abgeändert durch das Protokoll2 von New York vom 31. Jänner 1967 (im Weiteren „Genfer Flüchtlingskonvention“ genannt)
in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und
unter Beachtung des Datenschutzes und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen und unter Beachtung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr
Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955. 1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974. 2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.