Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden Art. 15

Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 118/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

30.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 15

Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Im RIS seit

25.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20008384

Dokumentnummer

NOR40149847

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