Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz) Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Text

Artikel 5,   Rechte und Pflichten der betroffenen Person

1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2. Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7.

4. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die schweizerische Zahlstelle berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20008217

Dokumentnummer

NOR40146480

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