Die Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen, vertreten durch das Büro der Ombudsperson (im Weiteren als "die Parteien" bezeichnet);
In Anbetracht des Mandats des Büros der Ombudsperson gemäß den Sicherheitsratsresolutionen 1904 (2009) und 1989 (2011), einschließlich insbesondere der darin beschriebenen Informationserfassungs- und Analyse-Aufgaben;
In der Erkenntnis, dass die Ombudsperson in der Ausübung ihres Mandats verpflichtet ist, die Staaten um die Zurverfügungstellung von Informationen zu ersuchen, die für einen Antrag auf Streichung von der Liste notwendig sind, und dass diese Informationen vertraulicher oder klassifizierter Natur sein können;
Im Hinblick auf die Achtung der Vertraulichkeit klassifizierter Informationen;
Sind wie folgt übereingekommen: