Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) § 0

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2012

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.07.2012

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit dem gemäß Sicherheitsratsresolution 1904 (2009) errichteten Büro der Ombudsperson
StF: BGBl. III Nr. 117/2012

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen, vertreten durch das Büro der Ombudsperson (im Weiteren als "die Parteien" bezeichnet);

In Anbetracht des Mandats des Büros der Ombudsperson gemäß den Sicherheitsratsresolutionen 1904 (2009) und 1989 (2011), einschließlich insbesondere der darin beschriebenen Informationserfassungs- und Analyse-Aufgaben;

In der Erkenntnis, dass die Ombudsperson in der Ausübung ihres Mandats verpflichtet ist, die Staaten um die Zurverfügungstellung von Informationen zu ersuchen, die für einen Antrag auf Streichung von der Liste notwendig sind, und dass diese Informationen vertraulicher oder klassifizierter Natur sein können;

Im Hinblick auf die Achtung der Vertraulichkeit klassifizierter Informationen;

Sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. September 2012 in Kraft.

Schlagworte

Informationserfassungsaufgabe

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142033

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