Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2012

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 11

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

(1) Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien beigelegt.

(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist als ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die Privilegien und Immunitäten der Ombudsperson oder der Vereinten Nationen und ihrer Beamten und entsandten Experten nach dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen zu verstehen, bei dem die Republik Österreich Vertragspartei ist.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142031

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