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Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2012

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.02.2017

Außerkrafttretensdatum

16.10.2018

Index

19/05 Menschenrechte

Titel

(Übersetzung)
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
StF: BGBl. III Nr. 104/2012 (NR: GP XXIV RV 1637 AB 1690 S. 150. BR: AB 8691 S. 807.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 248 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien III 104/2012 *Argentinien III 104/2012 *Armenien III 104/2012 *Belgien III 104/2012 *Belize III 119/2015 *Benin III 206/2017 *Bolivien III 104/2012 *Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 *Brasilien III 104/2012 *Burkina Faso III 104/2012 *Chile III 104/2012 *Costa Rica III 104/2012 *Deutschland III 104/2012 *Ecuador III 104/2012 *Frankreich III 104/2012 *Gabun III 104/2012 *Griechenland III 105/2015 *Honduras III 104/2012 *Irak III 104/2012 *Italien III 98/2016 *Japan III 104/2012 *Kambodscha III 5/2014 *Kasachstan III 104/2012 *Kolumbien III 144/2013 *Kuba III 104/2012 *Lesotho III 5/2014 *Litauen III 5/2014 *Malawi III 206/2017 *Mali III 104/2012 *Malta III 105/2015 *Marokko III 144/2013 *Mauretanien III 144/2013 *Mexiko III 104/2012 *Mongolei III 105/2015 *Montenegro III 104/2012 *Niederlande III 104/2012 *Niger III 119/2015 *Nigeria III 104/2012 *Panama III 104/2012 *Paraguay III 104/2012 *Peru III 144/2013, III 195/2016 *Portugal III 248/2014 *Sambia III 104/2012 *Samoa III 144/2013 *Schweiz III 215/2016 *Senegal III 104/2012 *Serbien III 104/2012 *Seychellen III 31/2017 *Slowakei III 248/2014 *Spanien III 104/2012 *Sri Lanka III 98/2016 *Togo III 248/2014 *Tschechische R III 31/2017 *Tunesien III 104/2012 *Ukraine III 119/2015 *Uruguay III 104/2012 *Zentralafrikanische R III 195/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 39, Absatz 2, für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2017,)

Deutschland: Zu Artikel 16 :,

Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.

Zu Artikel 17, Absatz 2, Litera f, :,

Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Artikel 104, Absatz 2, des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Artikel 104, Absatz 3, des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.

Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Artikel 104, des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Absatz 2, Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.

Zu Artikel 17, Absatz 3 :,

Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach Litera a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach Litera a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Artikel 17, Absatz 3, anzusehen.

Zu Artikel 18 :,

Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens zulässig.

Zu Artikel 24, Absatz 4 :,

Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.

Kuba:

Gemäß Artikel 42, Absatz 2, erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Absatz eins, desselben Artikels vorgesehen.

Marokko:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Artikel 42, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.

Ukraine:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:

„In Bezug auf Artikel 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Artikel 10 -, 14, des Übereinkommens zu prüfen.

[…]

In Bezug auf Artikel 42, des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Absatz eins, des Artikel 42,, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“

Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:

Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Artikel 32,), Litauen (nur Artikel 31,), Mali, Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Artikel 31,), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Artikel 32,), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,

eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,

entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,

in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,

in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,.

Schlagworte

e-rk3
Wiedergutmachungsregelung

Im RIS seit

17.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40191378

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