Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 13 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Analysen über die Verbreitung und Art von Korruptionsphänomenen, über Ursachen und Bedingungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Korruption stehen, sowie Informationen über Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen und fördern insbesondere den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie hinsichtlich der Anwendung von Rechtsvorschriften.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129528

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