Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 8

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der mit Suchtmitteln in Verbindung stehenden Kriminalität

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 5 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere

1. Erkenntnisse zu geplanten und verübten Straftaten und zu daran beteiligten Personen und Organisationen;

2. Informationen über Orte und Methoden der illegalen Erzeugung und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte;

3. Informationen in Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um deren Abzweigung zu verhindern;

4. Informationen, einschließlich operativer und forensischer Erkenntnisse zu Suchtgiften und psychotropen Substanzen;

5. Informationen über Ermittlungsmethoden;

6. statistisches Material;

7. Informationen über neue synthetische Suchtgifte, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129527

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