Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 17

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 17

Streitbeilegung

(1) Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können, werden im Weg von direkten Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

(2) Im Falle, dass eine Einigung gemäß Absatz 1 nicht erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung der Vertragsparteien zugeführt.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129536

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