Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 14

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

Ausnahmen

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129533

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